MEIDORF

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15.12.2024

1. Leistung durch Meidorf

(1) Die Personaldienstleistungen Marvin Zeidler (nachfolgend kurz „Meidorf“ genannt) stellt dem Auftraggeber geeignete Bewerber (m/w/d) vor und ermöglicht es so dem Auftraggeber benötigtes Personal zu finden und offene Stellen zu besetzen.

(2) Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine tatsächliche Vermittlung durch Meidorf besteht nicht.

(3) Eine erfolgreiche Vermittlung liegt vor, wenn aufgrund der Vermittlungstätigkeit von Meidorf ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber bzw. einem gesellschaftsrechtlich mit ihm verbundenen Unternehmen und einem durch Meidorf vorgeschlagenen Bewerber abgeschlossen wurde (Vermittlung). Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn ein sonstiger Dritter mit dem Bewerber einen Vertrag abschließt und dies auf der unrechtmäßigen Weitergabe von Informationen über den Bewerber durch den Auftraggeber beruht.

(4) Meidorf wird für den Auftraggeber Bewerber für die vom Auftraggeber genannten Qualifikationen suchen, eine Vorauswahl der Bewerber treffen und dem Auftraggeber geeignete Bewerber mittels aufbereiteter Bewerbungsunterlagen per E-Mail vorstellen. Meidorf ist in der Wahl der Maßnahmen für die Suche frei. Sie kann insbesondere Bewerber aus einem eigenen Bewerber-Pool vorstellen, wie auch Bewerber, die sie gezielt auf die Vakanz des Auftraggebers hin angesprochen hat. Die Nennung des Auftraggebers gegenüber dem Bewerber erfolgt nur nach Genehmigung des Auftraggebers.

(5) Will der Auftraggeber eine oder mehrere Bewerber kennenlernen, stimmt Meidorf den Vorstellungstermin im Namen des Auftraggebers mit dem Bewerber ab. Der Auftraggeber übernimmt alle aus der Vorstellung des Bewerbers sich ergebenden Kosten. Meidorf leitet Absagen des Auftraggebers auf dessen Wunsch an die Bewerber weiter.

(6) Die zuvor beschriebene Vermittlung liegt, unabhängig von der ursprünglichen Ausschreibung oder Beauftragung durch den Auftraggeber, auch dann vor, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber

(a) befristet oder unbefristet ist,

(b) von der ausgeschriebenen Stellenbeschreibung abweicht,

(c) eine Beschäftigung in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob vorsieht,

(d) aufgrund der Weitergabe von Unterlagen bzw. Informationen durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. an ein verbundenes Unternehmen) zwischen dem Bewerber und dem Dritten geschlossen worden ist, oder

e) binnen 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages, aber aufgrund der Vermittlung von Meidorf, geschlossen wurde.

(7) Einen Anspruch auf bestimmte Leistungen durch Meidorf hat der Auftraggeber nicht. Insbesondere ist Meidorf ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet Persönlichkeits- oder Eignungstests bzw. „background checks“, die auf speziellen Anforderungen des Auftraggebers beruhen, durchzuführen. Die Parteien können jedoch die Erbringung weiterer, über die in Ziffer 1 der AGB aufgeführten Leistungen, gesondert vereinbaren.

2. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Meidorf während der Laufzeit des Vertrages laufend, unaufgefordert und zeitnah alle für die Ausführung und Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Unterlagen und alle Informationen zu Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung und Erfüllung dieses Vertrages von Bedeutung sind, zur Verfügung.

(2) Hat der Auftraggeber bereits Vorkenntnis von einer durch Meidorf vorgestellten Bewerber, insbesondere durch Eigenbewerbung des Bewerbers beim Auftraggeber oder Vorstellung durch einen anderen Personalvermittler, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Meidorf unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen über seine Vorkenntnis mindestens in Textform zu unterrichten. In diesem Fall erbringt Meidorf keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers, es sei denn, die Parteien verständigen sich hierauf.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Meidorf unverzüglich nach Vertragsabschluss mit dem Bewerber die Vermittlung mindestens in Textform anzuzeigen und einen Auszug des geschlossenen Vertrages sowie der einschlägigen Regelungen zuzusenden, welcher für die Berechnung der in Ziffer 3 vereinbarten Vergütung maßgebliche Jahresbruttoeinkommen ausweist. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vertrages nach, so wird ein Jahresbruttoeinkommen des Bewerbers von 100.000 Euro fingiert. Dem Auftraggeber steht es frei, mittels geeigneter Unterlagen ein niedrigeres Jahresbruttoeinkommen nachzuweisen. Meidorf steht es ebenso frei, mittels geeigneter Unterlagen ein höheres Jahresbruttoeinkommen nachzuweisen.

(4) Der Auftraggeber bewahrt über den Umstand der Bewerbung und die über den Bewerber von Meidorf bereitgestellten Informationen und Daten des Bewerbers, gleich wie diese durch Meidorf bereitgestellt wurden, strengstes Stillschweigen. Dies gilt insbesondere auch gegenüber Dritten (z. B. mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen). Der Auftraggeber wird personenbezogene Daten des Bewerbers nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Der Auftraggeber wird diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch Meidorf bereitgestellten Unterlagen über den Bewerber, insbesondere Profile, Zeugnisse oder Exposés, jederzeit auf Verlangen von Meidorf bzw. spätestens bei einer Entscheidung gegen den Bewerber oder bei einer Entscheidung für einen anderen Bewerber, an Meidorf zurückzugeben oder auf ihren Wunsch hin datenschutzgerecht zu vernichten und dies Meidorf unaufgefordert und unverzüglich zu bestätigen. Dies gilt nicht für Unterlagen eines Bewerbers, mit der der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

3. Vermittlungshonorar

(1) Im Fall der Vermittlung schuldet der Auftraggeber Meidorf ein Vermittlungshonorar. Dieses beträgt 33 % des Jahresbruttoeinkommens des Bewerbers bezogen auf eine Vollzeittätigkeit. Zum Jahresbruttoeinkommen zählen alle fixen (z. B. monatliches Gehalt, Zuschläge und Zulagen, Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Dienstwagen) und variablen (z. B. Bonus, Erfolgsbeteiligung, Provision) Gehaltsbestandteile, die der Bewerber innerhalb des Zeitraums der ersten 12 Monaten nach Einstellung erhält. Mindestens gilt ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 10.000,00/netto als vereinbart.

(2) Der Anspruch von Meidorf auf diese Vergütung gegenüber dem Auftraggeber entsteht auch, wenn

a) ein Dritter, ungeachtet, ob der Auftraggeber gesellschaftsrechtlich mit ihm verbunden ist, einen Vertrag mit dem Bewerber schließt und dies auf die dem Auftraggeber von Meidorf vermittelten Kenntnisse über den Bewerber bzw. dessen Bewerbungsunterlagen zurückzuführen ist. Diese Kenntnis wird während der Laufzeit dieses Vertrages und 12 Monate nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Auftraggeber angenommen, es sei denn der Auftraggeber kann darlegen und beweisen, dass der Bewerber auch ohne die Vorstellung von Meidorf mit dem Dritten in Kontakt kam,

b) der Auftraggeber im Fall der Vorkenntnis von dem Bewerber nach Ziffer 2 (2) der AGB Meidorf nicht unverzüglich mindestens in Textform unterrichtet hat,

c) der Auftraggeber einen Bewerber auf eine andere Position als die ursprünglich gesuchte einstellt. Dies gilt auch, wenn Meidorf mit der Besetzung der Position nicht oder nicht mehr beauftragt war.

(d) innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Bewerberprofils beim Auftraggeber eine Vermittlung zustande kommt.

(3) Das Vermittlungshonorar ist mit der Vermittlung entstanden und wird dem Auftraggeber durch Meidorf zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Es ist sofort nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig und auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto von Meidorf zu zahlen.

4. Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Von der Kündigung bleiben die Regelungen nach Ziffern 2 und 3 unberührt.

5. Haftung

Meidorf erbringt die in Ziffer 1 der AGB aufgeführten Leistungen. Sie haftet darüber hinaus nicht dafür, dass ein von ihr vorgeschlagener Bewerber auch tatsächlich alle vom Auftraggeber in die Bewerber gesetzten Erwartungen erfüllt, bestimmte Ergebnisse erzielt, die vom Bewerber mitgeteilten Qualifikationen oder Eignungen tatsächlich vorliegen, oder der Bewerber wahre bzw. vollständige Angaben gemacht hat.

6. Sonstiges

(1) Diese AGB regeln abschließend und vollständig die gegenseitigen Vertragspflichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, solange sie nicht denselben Inhalten haben, wie die Regelungen dieses Vertrages. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Gegen Ansprüche von Meidorf kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem Einzelvertrag wird ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG) vereinbart.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Meidorf steht es auch frei, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle nichtiger oder unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt ebenso im Falle von Regelungslücken des Vertrages. Im Falle von Gesetzeslücken tritt an ihre Stelle die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen das Fehlen der Regelung bewusst gewesen wäre.